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Gewährleistung und Schadenersatz
1. Die Ware wird wie gesehen vermietet.
2. Anfängliche oder nachträgliche verdeckte Mängel verpflichten den Vermieter nur zum Schadensersatz, wenn sie von ihm schuldhaft herbeigeführt worden sind.
3. Im Falle des Eingriffes oder der Veränderung der Waren durch den Kunden erlöschen die Gewährleistungsrechte, wenn die substantiierte Behauptung des Vermieters, der Mangel sei durch den Eingriff oder die Veränderung verursacht, nicht entsprechend widersprochen wird. Notwendige Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.
4. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware hat der Vermieter das Recht zur Nachlieferung oder Nachbesserung.
5. Sendet der Kunde die Ware zwecks Nachlieferung oder Nachbesserung an den Vermieter, so hat er die Versandkosten zu
tragen. Er erhält sie bei berechtigtem Begehren vom Vermieter ersetzt.
6. Die Versandkosten, die durch das Verbringen der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort entstanden sind, werden vom Vermieter nicht ersetzt.
7. Schlagen die Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
8. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter wegen Verzugs, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung bestehen bei leichter Fahrlässigkeit nur hinsichtlich des vorhersehbaren Schadens.
9. Soweit der Vermieter Nebenpflichten verletzt, die für die Durchführung des Vertrages nicht wesentlich sind, haftet er nicht für Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die entsprechende Haftung aus unerlaubter Handlung.
10. Macht sich der Kunde schadenersatzpflichtig, so muß er 15% des vereinbarten Preises als Schadensersatz zahlen. Das Recht einen höheren Schaden nachzuweisen bleibt ebenso erhalten, wie das Recht des Kunden einen geringeren Schaden nachzuweisen.